Vereinssatzung „Magi“ (Malawian girls)
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein führt den Namen „Magi – Verein zur Unterstützung von Mädchen in Malawi“; Sitz des Vereins ist Osnabrück. Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit soll die Eintragung in das Vereinsregister bei dem für den Sitz des Vereins zuständigen Amtsgerichtes erfolgen. Nach der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“)
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein dient dem Zweck auf der Straße lebende Mädchen zu unterstützen und eine neue Perspektive zu bieten. Außerdem soll die Öffentlichkeit auf die Problematik der Mädchen in Malawi aufmerksam gemacht werden.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
3.1. Der Verein gründet ein Mädchenhaus, welches Mädchen aufnimmt, die auf der Straße leben, oder Mädchen, die davon bedroht sind.
3.1.1. Indem ein passendes Gebäude gemietet, erworben, errichtet oder erneuert wird. Das Gebäude steht ausschließlich Mädchen zur Verfügung und wird zweckmäßig eingerichtet.
Im Falle einer Auflösung des Vereins Magi e.V., Osnabrück gehen alle in Malawi erworbenen Besitztümer an: Magi in Chigumula, Blantyre in Malawi
Im Falle einer Auflösung des „trustee“ Magi in Malawi gehen alle in Malawi erworbenen Besitztümer an die Jacaranda School in Chigumula, Blantyre in Malawi
3.1.2. In dem Mädchenhaus:
- werden die Kinder vor Zu- und Übergriffen durch männliche Personen geschützt
- erhalten die Mädchen die Chance des Schulbesuches einer nahe gelegenen Primary School
- gibt es Bestrebungen zur Rückführung der Mädchen in funktionierende bestehende Familienstrukturen
- erhalten die Mädchen die Chance eine Tätigkeit zu erlernen, die eine selbstbestimmte Lebensweise im Erwachsenenalter ermöglicht (Gartenbau, Nähen, Kochen, etc)
3.1.3. Zur Erreichung dieser Ziele arbeiten wir in Malawi mit Sr. Ruth Malote zusammen, die ehrenamtlich als Hausverwalterin für unser Mädchenhaus tätig ist. Die Kommunikation findet via skype mittels Telefonkonferenzen statt.
3.2. Weiterhin sollen Bestrebungen in Blantyre erfolgen, Mädchen davor zu bewahren, auf der Straße leben zu müssen, indem:
- das Mädchenhaus Mädchen eine Erstzuflucht bietet, die akut von Prostitution oder ähnlichem bedroht sind
- nach einer Folgeunterbringung gesucht wird, wenn das Mädchenhaus voll belegt ist
- Mädchen, die auf der Straße leben, konkret angesprochen werden und eine Unterbringung angeboten wird
- Indem wir durch kurzfristige Inobhutnahme Mädchen von der Straße holen und den Behörden Zeit geben die häusliche Situation zu überprüfen
3.3. Langfristiges Ziel ist die Selbstständigkeit des Mädchenhauses.
3.3.1. Das Mädchenhaus soll sich langfristig in seiner „Unterhaltung/Versorgung“ selbst tragen, um die Unabhängigkeit, Selbstverantwortung und Eigenständigkeit zu fördern, indem zum Beispiel:
- Gemüse, Obst und Mais zur Versorgung angebaut wird
- Gegenstände (Schmuck, Kleidung) hergestellt und verkauft werden
- Marmelade, Säfte hergestellt und verkauft werden
3.3.2. Freigewordene Ressourcen werden genutzt für
- Instandsetzungsarbeiten
- Streetworking
- Education (Förderung begabter Mädchen im Secondarybereich ggf, Tertiärbereich)
3.4. Öffentlichkeitsarbeit soll die Situation der Mädchen, die auf der Straße leben und davon bedroht sind bekannt machen
3.5. Der Verein bemüht sich um Spendengelder. Spendengelder werden nicht zur Verwirklichung der Ziele gemäß 3.3.1. eingesetzt.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Vergünstigungen
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins widersprechen, oder durch unverhältmäßige hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
- die Wahl und Abwahl des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfern/innen
- Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche per email unter Angabe der Tagesordnung einberufen, Mitglieder ohne emailadresse erhalten weiterhin eine schriftliche Einladung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von fünf Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für dem Satzungszweck vergleichbare Ziele.
Osnabrück, 24.3.2017